Jurafuchs

§ 33

ThürSÜG
Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
Stand 2003-03-17
Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung des zuständigen Ausschusses.

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