Die Landkreise sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt der Landkreis geeignete Verfahren. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 105
ThürKOa Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Verfassung und Verwaltung
Stand 2003-01-28