Jurafuchs

§ 119

ThürKO
Informationsrecht
Staatliche Aufsicht
Stand 2003-01-28
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde oder des Landkreises zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern.

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3 interaktive Fälle zu § 119 ThürKO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.