(1)
Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.
(2)
Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.
(3)
§ 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.