Jurafuchs

§ 16

ThürKO
Einwohnerantrag
Allgemeine Grundlagen
Stand 2003-01-28
Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

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1 interaktive Fall zu § 16 ThürKO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.