Für die Haushaltswirtschaft, das Kreditwesen, die Vermögenswirtschaft, die wirtschaftliche Betätigung, das Kassen- und Rechnungswesen und das Prüfungswesen der Landkreise gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 52a bis 85) entsprechend.
§ 114
ThürKOAnzuwendende Bestimmungen
Kreiswirtschaft
Stand 2003-01-28