Für den Geschäftsgang des Kreistags und seiner Ausschüsse gelten die §§ 34 bis 43 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 111 Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde§ 113 Beanstandungsverfahren →