Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 1
VAbstGAnwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2005-10-26