Jurafuchs

§ 16

VAbstG
Ungültige Eintragungen
Abschnitt 3 Volksbegehren
Stand 2005-10-26
Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht persönlich unterschrieben sind,
2.
nicht die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Person, die unterzeichnet hat, meldebehördlich zweifelsfrei ermitteln zu können,
3.
von nicht beteiligungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht auf Unterschriftsbögen mit dem notwendigen Inhalt des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt sind,
5.
nicht rechtzeitig erfolgt sind,
6.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
7.
mehrfach erfolgt sind.

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