Jurafuchs

§ 2

VAbstG
Beteiligungsrecht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2005-10-26
Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besitzen und nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Meine Notizen

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