Jurafuchs

§ 13

VAbstG
Bekanntmachung
Abschnitt 3 Volksbegehren
Stand 2005-10-26
Die Landesregierung macht die Annahme des Antrages auf Durchführung des Volksbegehrens, den begehrten Gesetzentwurf samt seiner Begründung sowie den Beginn und das Ende der Eintragungsfrist und die ermittelte Zahl der Beteiligungsberechtigten, die das Volksbegehren gemäß § 18 Abs. 3 mindestens unterstützen müssen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

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