Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 34
VAbstGEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Stand 2005-10-26