Jurafuchs

§ 4

VAbstG
Gegenstand der Volksinitiative
Abschnitt 2 Volksinitiative
Stand 2005-10-26
Volksinitiativen können bestimmte Fragen der politischen Willensbildung zum Gegenstand haben, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen und vom Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit behandelt werden können. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, der in der Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt, zum Inhalt haben.

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