Jurafuchs

§ 35

VAbstG
Übergangsvorschrift
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Stand 2005-10-26
Für Volksinitiativen, deren Behandlung nach § 5 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, und für Volksbegehren, deren Durchführung nach § 10 bei dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2019 beantragt wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

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