Für Volksinitiativen, deren Behandlung nach § 5 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, und für Volksbegehren, deren Durchführung nach § 10 bei dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2019 beantragt wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35
VAbstGÜbergangsvorschrift
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Stand 2005-10-26