(1)Die Stimmabgabe ist unmittelbar und geheim. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten.(2)Bei mehreren zur Entscheidung vorgelegten Gesetzentwürfen hat jeder Beteiligungsberechtigte so viele Stimmen, wie Entwürfe zur Abstimmung stehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Stimmzettel§ 26 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses →