Jurafuchs

§ 16

VersFG SH
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen
Abschnitt 2 Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2015-06-18
(1)
Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nur dann anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2)
Die Polizei darf Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit (Übersichtsaufnahmen) von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungsteilnehmerinnen oder Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
(3)
Der Einsatz von Technik für Aufnahmen und Aufzeichnungen ist offen vorzunehmen. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Übersichtsaufnahmen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und zulässige Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn die Identifikation nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegend schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.
(4)
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie erforderlich sind
1.
zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 7,
2.
zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung die konkrete Gefahr einer Verletzung von Strafgesetzen ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut die Gefahr der Verletzung von Strafgesetzen ausgehen wird,
3.
zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns, sofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten ist, oder
4.
zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung; hierzu ist eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt.

Die Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 2 Nummer 1, zur Gefahrenabwehr nach Nummer 2 oder zur Dokumentation nach Nummer 3 erforderlich sind. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Außer zu den in Nummern 1 bis 4 genannten Zwecken dürfen Aufzeichnungen nicht genutzt werden.

(5)
Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 4 sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt für die Dokumentation von Aufnahmen nach Absatz 1 und Übersichtsaufnahmen nach Absatz 2 entsprechend. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.
(6)
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei können die Einhaltung der Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 regelmäßig überprüfen.

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