(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne eine gemäß § 11 erforderliche Anzeige oder nach einer Anzeige durchführt, in der die Angaben gemäß § 11 Absatz 2 nicht oder in wesentlicher Hinsicht unrichtig enthalten sind,
2.
zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist,
3.
wer trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, grobe Störungen verursacht,
4.
als veranstaltende oder leitende Person die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt als in der Anzeige (§ 11) angegeben,
5.
unter den Voraussetzungen der § 13 Absätze 1, 2 und 4, § 20 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde oder im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen als Leiterin oder Leiter oder Veranstalterin oder Veranstalter zuwiderhandelt,
6.
unter den Voraussetzungen der § 13 Absätze 1, 2 und 4, § 20 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde oder im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen als Teilnehmerin oder Teilnehmer zuwiderhandelt,
7.
gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformverbots (§ 8 Absatz 2) oder des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots (§ 17) verstößt,
8.
ungeachtet einer gemäß § 14 Absatz 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 14 Absatz 2, § 21 Absatz 1 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
9.
sich trotz einer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 20 erfolgten Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1, 6, 8, 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3, 4 und 7 bis zu eintausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 5 bis zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.