Jurafuchs

§ 28

VersFG SH
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Stand 2015-06-18
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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