Jurafuchs

§ 23

VersFG SH
Straftaten
Abschnitt 4 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten
Stand 2015-06-18
(1)
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 bei einer Versammlung, auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Absatz 3 Nummer 9 des Waffengesetzes mit Strafe bedroht ist. Ebenso wird bestraft, wer bewaffnete Ordnerinnen oder Ordner in öffentlichen Versammlungen einsetzt.
(3)
Wer gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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