Jurafuchs

§ 18

VersFG SH
Öffentliche Verkehrsflächen im Privateigentum
Abschnitt 2 Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2015-06-18
Auf Verkehrsflächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden, wenn sich die Grundstücke im Eigentum von Unternehmen befinden, die ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder von ihr beherrscht werden.

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