(1)Wer die Versammlung leitet, kann teilnehmende Personen, welche die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.(2)Die eine Versammlung leitende Person übt gegenüber anderen Personen als Teilnehmern das Hausrecht aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Beschränkung, Verbot, Auflösung§ 22 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton →