Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 23 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden
§ 25
VersFG SHEinziehung
Abschnitt 4 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten
Stand 2015-06-18