(1)
Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für Versammlungen unter freiem Himmel (§ 3 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 13 Absätze 1, 4, § 14 Absätze 1, 2).
(2)
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher sind sachlich zuständig für Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 3 Absatz 3, § 20).
(3)
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisordnungsbehörden, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine zuständige Behörde bestimmen.
(4)
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist sachlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen in nicht inkommunalisierten Küstengewässern Schleswig-Holsteins sowie auf Brücken und in Tunneln in diesen Bereichen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt in diesen Fällen die örtlich zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 3 Absatz 3, § 11 Absätze 1, 3, 4, 5, § 13 Absätze 1, 4, § 14 Absätze 1, 2, § 17 Absatz 2.
(5)
In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen treffen.