Verwaltungsakte können vollstreckt werden,1.wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,2.wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder3.wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Geltungsbereich§ 20 Vollstreckungsschuldner →