Jurafuchs

§ 55

ThürVwZVG
Einschränkung von Grundrechten
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2009-02-05
Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2.
das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
3.
das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
4.
das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

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