Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 30
ThürVwZVGWegfall der aufschiebenden Wirkung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2009-02-05