§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwZG gilt mit der Maßgabe, dass die schriftliche oder elektronische Erlaubnis neben dem Behördenleiter auch von seinem Stellvertreter, bei Landratsämtern auch von einem Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, erteilt werden darf.
§ 3
ThürVwZVGZustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen
Zweiter Abschnitt
Stand 2009-02-05