Jurafuchs

§ 43

ThürVwZVG
Vollstreckungsbehörden
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Stand 2009-02-05
(1)
Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.
(2)
Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung allgemein oder für den Einzelfall abweichende Regelungen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 treffen.

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