Jurafuchs

§ 26

ThürVwZVG
Zuziehung von Zeugen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2009-02-05
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen.

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