Jurafuchs

§ 38b

ThürVwZVG
Gütliche und zügige Erledigung
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird
Stand 2009-02-05
Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert aber der Zahlungspflichtige glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgt sein. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

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