Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 10
VwVfG M-VNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Stand 2020-05-06