Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
§ 30
VwVfG M-VGeheimhaltung
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Stand 2020-05-06