Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§ 81
VwVfG M-VAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Stand 2020-05-06