Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 70
VwVfG M-VAnfechtung der Entscheidung
Besondere Verfahrensarten
Stand 2020-05-06