Für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelten die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
§ 110
VwVfG M-VVollzug von Verwaltungsakten
3. Hauptteil Vollstreckungsverfahren
Stand 2020-05-06