Auf alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.
§ 120a
VwVfG M-VÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
5. Hauptteil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-05-06