Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35a
VwVfG M-VVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Stand 2020-05-06