Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 117
VwVfG M-VEinschränkung von Grundrechten
5. Hauptteil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-05-06