Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Einspruchsberechtigte →