Jurafuchs

§ 9

WPrüfG LSA
Entscheidung des Landtages
Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren
Stand 2010-02-18
(1)
Der Landtag entscheidet über den Beschluss des Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)
Lehnt der Landtag den Beschluss ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

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