Die Kosten des Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahrens trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Rechtsweg§ 22 →