Werden im Wahlprüfungsverfahren Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt oder rechnerische Fehler festgestellt, die nicht eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den Wahlkreisen zur Folge haben, so ist dennoch die Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen. Ergeben sich als Folgen einer oder mehrerer solcher rechtskräftigen Berichtigungen Änderungen in der Zuweisung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge, so ist eine Neuzuweisung auch dann durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen, wenn im Übrigen die Wahl nicht für ungültig erklärt wird.
§ 14
WPrüfG LSABerichtigung und Neuzuweisung
Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren
Stand 2010-02-18