Jurafuchs

§ 3

WPrüfG LSA
Form und Fristen
Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren
Stand 2010-02-18
(1)
Der Einspruch ist beim Landtag schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(2)
Der Einspruch muss spätestens einen Monat, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingelegt wird, spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde oder eines Wahlorgans beim Landtag eingehen.

Meine Notizen

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