Der Landtag stellt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag fest, ob ein Abgeordneter aus dem Landtag ausgeschieden ist (Feststellungsverfahren). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages zu stellen und schriftlich zu begründen.
§ 16
WPrüfG LSAGrundsätze
Abschnitt 2 Feststellungsverfahren
Stand 2010-02-18