Der Wahlprüfungsausschuss prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig und ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist diese so vorzubereiten, dass möglichst nach einem Verhandlungstermin die Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses erfolgen kann. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses dies verlangt.
§ 5a
WPrüfG LSAVerfahren im Wahlprüfungsausschuss
Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren
Stand 2010-02-18