Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 .
§ 11
WPrüfG LSAUnvereinbarkeit
Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren
Stand 2010-02-18