(1)
Zum Einspruch sind berechtigt:
1.
jede wahlberechtigte Person und
2.
jede Gruppe von Wahlberechtigten.
(2)
Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:
1.
der Präsident des Landtages,
2.
der Landeswahlleiter und
3.
jeder Kreiswahlleiter.