Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmakler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
§ 1
AGBGBZuständigkeit der Industrie- und Handelskammern
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern
Stand 1976-11-18