Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von dreißig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.
§ 23
AGBGBKündigung von Grundpfandrechten
Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
Stand 1976-11-18