Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.
§ 20
AGBGBForm der Auflassung bei Versteigerungen
Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
Stand 1976-11-18